Ortsübliche Maklergebühren für Berlin |
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Geschrieben von: Administrator
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- Nachweis oder Vermittlung - Diese Zusammenstellung enthält die auf Grund der Ermittlungen des Verbandes Berliner Immobilienmakler und Hausverwalter e. V. in Berlin als ortsüblich zu bezeichnenden Entgelte, die gefordert und gezahlt werden, wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
Bitte beachten Sie auch unsere weiteren Informationen zur Erklärung zum Datenschutz (Privacy Policy) und die Allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) | 1. Grundstücksverkäufe
Bebauter Grundbesitz Unbebaute Grundstücke ( auch Ruinengrundstücke) von den ersten 25.000 Euro Von den darüber hinausgehenden Beträgen
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6 v. H.
10 v. H. 5 v. H.
| 2. Vermietungen (Verpachtungen) von Gewerberaum
Bei Miet-(Pacht-)Verträgen Von Baukostenzuschüssen und ähnlichen Leistungen zusätzlich
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2 Monatsmieten
5 v. H. | 3. Hypothekenbeschaffung, Finanzierungen
Für sozialen Wohnungsbau Für frei finanzierten Wohnungsbau und Altbauten Für nachstelliges Privatgeld
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2 v. H. 3 v. H. 5 v. H.
| 4. Verkauf von Eigentumswohnung
Vom Gesamtkaufpreis.
Zu den angeführten Gebührensätzen tritt noch die Mehrwertsteuer.
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6 v.H
| 5. Vermietung von Wohnungen
Von der Jahresmiete ausschließlich der Kosten für Warmwasserversorgung, Sammelheizung und sonstigen Nebenleistungen, einschließlich Mehrwertsteuer
1. bei leeren Wohnungen und leeren Zimmern 2. bei möblierten Wohnungen 3. bei möblierten Zimmern
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2 Monatsmieten + Mwst. 1 Monatsmiete + Mwst. bis zu 3,5 v. H. der Jahresmiete,
| wenn der Mietabschluß auf mindestens einen Monat lautet. Bei Mietabschluß für kürzere Zeit darf das Entgelt 10 v. H. der vereinbarten Mieten nicht übersteigen. Als Mindestsatz darf jedoch ein Entgelt von 1,60 Euro erhoben werden. (Laut Verordnung zur Regelung der Entgelte für Wohnungs- und Zimmervermittlung in der Fassung der Verordnung vom 26.08.1968 des Senats von Berlin)
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 18. Juli 2007 um 20:37 Uhr |